Rechtsschutzregulativ

    Weitere Hinweise über Rechtsschutzregulativ:

    des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und Durchführungsbestimmungen der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

    Übersicht
    Statuten des ÖGB (Auszug) § 18 Rechte der Mitglieder
    Rechtsschutzregulativ des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
    §1 Umfang des Rechtsschutzes
    §2 Voraussetzung zur Gewährung des Rechtsschutzes
    §3 Verfahren zur Inanspruchnahme eines Rechtsschutzes
    §4 Kosten des Rechtsschutzverfahrens
    §5 Art der Rechtsschutzbeistellung
    §6 Vergleiche
    §7 Zuständigkeit
    §8 Schlussbestimmung

    Statuten des ÖGB (Auszug) § 18 Rechte der Mitglieder

    (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Gewerkschaftsbundes und der Gewerkschaft, der es angehört, nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen in Anspruch zu nehmen.

    (2) Aus der Mitgliedschaft kann kein Rechtsanspruch auf Unterstützungsleistungen abgeleitet werden. Das Ausmaß der Unterstützungen richtet sich nach der jeweils geltenden Unterstützungsordnung des ÖGB.

    (3) Aus der Mitgliedschaft kann kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Rechtsschutz abgeleitet werden. Die Art der Rechtsschutzgewährung richtet sich nach dem vom Bundesvorstand zu beschließenden Rechtsschutzregulativ des ÖGB.

    (4) Die im Absatz 2 und 3 angeführten Berechtigungen stehenden Mitglied nur unter der Voraussetzung zu, daß es mit der Beitragszahlung nicht länger als zwei Monate (acht Wochen) im Rückstand ist.

    § 1 Umfang des Rechtsschutzes

    1. Der Österreichische Gewerkschaftsbund kann gemäß den folgenden Bestimmungen Mitgliedern unentgeltlichen Rechtsschutz in Angelegenheiten, die mit dem Lehr-, Arbeits- oder Dienstverhältnis oder der Ausübung einer gewerkschaftlichen beziehungsweise betriebsrätlichen Funktion unmittelbar im Zusammenhang stehen, gewähren.

    2. Die unentgeltliche Gewährung von Rechtsschutz erstreckt sich
    a) auf die Rechtsberatung,
    b) auf die Durchführung von Interventionen,
    c) auf die Vertretung vor den zuständigen Gerichten, Ämtern oder Behörden (Arbeitsgerichte, ordentliche Gerichte, Einigungsämter, Schiedsgerichte der Sozialversicherung, kollektivvertragliche Schiedsgerichte, Finanzämter, Sozialversicherungsträger usw.), *)
    * Dieser Klammerausdruck muß seit dem ASGG wie folgt lauten: (ordentliche Gerichte, auch in Arbeitsrechts- und Sozialrechtssachen, kollektivvertragliche Schiedsgerichte, F Finanzämter, Sozialversicherungsträger usw.)
    d) auf Rechtshilfe in Exekutions-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahren.

    3. Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern des Gewerkschaftsbundes wird Rechtsschutz grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmen können bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern einer Gewerkschaft vom geschäftsführenden Organ der Gewerkschaft (Vorstand, Präsidium usw.) derselben, bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern verschiedener Gewerkschaften vom geschäftsführenden Organ (Vorstand, Präsidium usw.) des Gewerkschaftsbundes bewilligt werden.
     

    § 2 Voraussetzung zur Gewährung des Rechtsschutzes

    1. Voraussetzung zur Gewährung des Rechtsschutzes nach § 1 Abs. 2 lit. c ist, daß der Rechtsschutzwerber
    a) mindestens 26 Wochen beziehungsweise 6 Monate Vollbeiträge zu einer der dem Gewerkschaftsbund angeschlossenen Gewerkschaften nachweist und mit seinen Beiträgen nicht länger als zwei Monate im Rückstand ist,
    b) keine andere Stelle (Rechtsanwalt) vorher mit seiner Vertretung in der gleichen Rechtssache betraut hat.
    2. Rechtsschutz wird unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch den berechtigten Hinterbliebenen eines Gewerkschaftsmitgliedes gewährt, sofern es sich um dessen Angelegenheiten im Sinne des § 1 Abs. 1 handelt.
    3. Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen können in begründeten Fällen auf Beschluß des geschäftsführenden Organs der zuständigen Gewerkschaft (Vorstand, Präsidium usw.) bewilligt werden.

    § 3 Verfahren zur Inanspruchnahme eines Rechtsschutzes

    1. Die Gewährung eines Rechtsschutzes muß schriftlich oder mündlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der für den Rechtsfall maßgebenden Informationen und Vorlage von Beweismaterial bei der zuständigen Gewerkschaft beantragt werden. Bei mündlicher Entgegennahme des Antrages sind die Informationen und Beweise in einem Protokoll aufzunehmen und vom Rechtsschutzwerber zu unterfertigen.

    2. Über die Gewährung des Rechtsschutzes, die Dauer und den Umfang entscheidet das geschäftsführende Organ der Gewerkschaft (Vorstand, Präsidium usw.). Diese Entscheidungsbefugnis kann auch anderen Stellen (zum Beispiel Zentralsekretariat, Rechtsschutzsekretariat) übertragen werden.

    3. Der Rechtsschutz nach § 1 Abs. 2 lit. c kann verweigert werden, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als mutwillig oder aussichtslos erscheint. Im Falle der Übertragung der Entscheidungsbefugnis an andere Stellen (Abs. 2) kann der Rechtsschutzwerber bei Verweigerung des Rechtsschutzes Beschwerde an das geschäftsführende Organ der Gewerkschaft (Vorstand, Präsidium usw.) führen, das endgültig entscheidet.

    § 4 Kosten des Rechtsschutzverfahrens

    1. Die Kosten des Rechtsschutzes (Gerichtsgebühren, Barauslagen, eventuelle Anwaltskosten) werden vom Gewerkschaftsbund getragen. Im Falle eines Vergleiches oder des Obsiegens hat jedoch der Rechtsschutzwerber auf Verlangen der Gewerkschaft dieselben bis zur Höhe des vom Streitgegner eingebrachten Betrages zu erstatten.

    2. Eventuell auflaufende gegnerische Kosten werden für die Prozessführung in der ersten Instanz zur Gänze, für die Prozessführung in den weiteren Instanzen jedoch nur dann vom Gewerkschaftsbund übernommen, wenn dies ausdrücklich vom geschäftsführenden Organ der Gewerkschaft (Vorstand, Präsidium usw.) beschlossen wird oder die Prozessführung in weiteren Instanzen durch den Prozessgegner veranlasst wurde.

    3. Sämtliche Kosten sind vom Rechtsschutzwerber allein zu tragen, wenn der Verlust des Prozesses durch bewusst unrichtige oder unwahre Angaben des Rechtsschutzwerbers oder durch das Verschweigen von für die Prozessführung wesentlichen Tatsachen herbeigeführt wurde.

    § 5 Art der Rechtsschutzbeistellung

    1. Die Vertretung des Rechtsschutzwerbers erfolgt grundsätzlich durch Beauftragte des Gewerkschaftsbundes.

    2. Auf Beschluss des geschäftsführenden Organs der zuständigen Gewerkschaft (Vorstand, Präsidium usw.) kann ein von ihm zu bestimmender Rechtsanwalt mit der Vertretung betraut werden. Ein Anspruch hierauf besteht, außer in den Fällen, in denen Anwaltszwang vorgeschrieben ist, nicht. Im Einvernehmen mit dem Rechtsschutzwerber können über Beschluss des geschäftsführenden Organs der Gewerkschaft (Vorstand, Präsidium usw.) auch andere Institutionen (zum Beispiel Arbeiterkammer) mit der Vertretung betraut werden.

    3. Bei Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes oder anderer nichtgewerkschaftlicher Organe ohne ausdrücklichen Beschluss des geschäftsführenden Organs der zuständigen Gewerkschaft (Vorstand, Präsidium usw.) übernimmt der Gewerkschaftsbund keinerlei Verantwortung oder Kosten.

    § 6 Vergleiche

    Die Bestimmungen dieses Regulativs sind sinngemäß bei Abschluß von gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Rechtsschutzwerber bei einem von ihm ohne vorherige Zustimmung des von der Gewerkschaft beigestellten Rechtsvertreters abgeschlossenen Vergleich sämtliche Kosten der Rechtsvertretung sowie alle anderen sich sonst aus dem Prozeß ergebenden Kosten selbst zu tragen hat.

    § 7 Zuständigkeit

    1. Den Rechtsschutz eines Gewerkschaftsmitgliedes übernimmt nach den Bestimmungen ihrer Richtlinien jene Gewerkschaft, in deren Fachbereich die Rechtsangelegenheit fällt.

    2. In Durchführung des in Abs. 1 ausgeführten Grundsatzes gilt im einzelnen insbesondere:

    a) Ergibt sich aus dem Wechsel einer Beschäftigung eines Gewerkschaftsmitgliedes ein Wechsel der Gewerkschaftszugehörigkeit, hat jedoch das Gewerkschaftsmitglied aus seiner ehemaligen Beschäftigung Rechtsstreitigkeiten zu bereinigen, ist der Rechtsschutz von der für diese Beschäftigung seinerzeit zuständigen Gewerkschaft auf deren Kosten zu gewähren.

    b) Ist ein Gewerkschaftsmitglied in einer Weise beschäftigt, daß aus dieser Beschäftigung entstehende Rechtsstreitigkeiten sachlich in den Bereich einer anderen Gewerkschaft fallen, kann die Gewerkschaft, bei der das Mitglied organisiert ist, an die sachlich zuständige Gewerkschaft das Ersuchen um Rechtshilfe richten. Die Kosten dieses Rechtsschutzes gehen zu Lasten der Gewerkschaft, bei der das Mitglied organisiert ist.

    c) Ist ein Gewerkschaftsmitglied neben der Beschäftigung, auf Grund der es bei einer Gewerkschaft organisiert ist, noch in einer anderen Beschäftigung, für die eine andere Gewerkschaft sachlich zuständig wäre, zu der jedoch die Mitgliedschaft nicht erworben wurde, besteht für Rechtsstreitigkeiten aus diesem letzteren Beschäftigungsverhältnis kein Anspruch auf Rechtsschutz.
     

    § 8 Schlussbestimmung

    1. Eine nachträgliche Bewilligung von Rechtsschutz erfolgt in der Regel nicht, kann jedoch in besonders begründeten Fällen, in welchen nachgewiesen wird, dass der Rechtsschutzwerber an der rechtzeitigen Antragstellung verhindert war, über Beschluss des geschäftsführenden Organes der Gewerkschaft (Vorstand, Präsidium usw.) zugelassen werden.

    2. Mit der Antragstellung unterwirft sich der Rechtsschutzwerber unbedingt den Bestimmungen dieser Richtlinien. Er hat die Kenntnisnahme derselben schriftlich zu bestätigen