02.01.2019

Wochengeldbezug - Informationen zum OGH Urteil

Linz, 02. Januar 2019

Eine interessante OGH-Entscheidung betreffend dem Zusammenhang Wochengeld mit Überstunden (10 Ob S 115/17k vom 14.11.2017) wurde gefällt.

Das Wochengeld wird grundsätzlich aufgrund des Verdienstes der letzten 3 Kalendermonate vor dem Schutzfristbeginn bemessen. In dieser Zeit dürfen schwangere Frauen keine Überstunden leisten. Der OGH hat nun entschieden, dass bei Frauen, die vor Meldung der Schwangerschaft (und dem daraus folgenden Verlust von Überstunden) regelmäßig Überstunden geleistet haben, das Wochengeld aufgrund des Verdienstes der letzten 3 Kalendermonate vor Meldung der Schwangerschaft zu bemessen ist.

Dies bedeutet nun in der Praxis nach dem OGH-Urteil:

Wenn eine Kollegin vor der Schwangerschaft regelmäßig Überstunden oder Sonn- und Feiertagsarbeit geleistet hat, könnte sie bei der zuständigen Krankenversicherung eine rückwirkende Neuberechnung des Wochengeldes verlangen. Das ist spätestens 2 Jahre nach Beginn des Bezugs von Wochengeld möglich.

Falls eine VB-Kollegin diese Möglichkeit in Anspruch nehmen möchte, muss sie von ihrem Arbeitgeber (personalführende Stelle) eine korrigierte Arbeits- und Entgeltbestätigung verlangen, bei der die Überstunden berücksichtigt und eingerechnet wurden. Danach muss sie diese neue Bestätigung ihrer zuständigen Sozialversicherung zur Nachverrechnung vorlegen.

Achtung: Zum gegebenen Zeitpunkt können wir keine rechtsverbindliche Auskunft geben, ob die Kollegin nach diesem Vorgang zu einer finanziellen Wochengeldverbesserung gelangt, die dann auch gegebenenfalls zu einer anderen, höheren Berechnung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes führen könnte.

Nachstehend die diesbezügliche Information der GÖD-Rechtsabteilung:

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zum Wochengeldbezug

Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung (10 Ob S 115/17k) ausgesprochen, dass regelmäßig geleistete Überstunden bei der Berechnung der Höhe des Wochengeldes (für das Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz) Berücksichtigung finden muss.

Der Anlassfall war eine Vertragslehrerin, die aufgrund der Stundeneinteilung regelmäßige Überstunden (Dauer-MDL) leistete, ihre Schwangerschaft beim Dienstgeber bekannt gab. Aufgrund der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes durfte sie dann keine Überstunden mehr ausüben, bezog in der Folge somit „nur“ mehr das Grundgehalt. Bei Eintritt des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz wurde gemäß dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) der Verdienst der letzten 3 vollen Kalendermonate vor Beginn des Beschäftigungsverbotes herangezogen, also auch Monate, in denen keine Überstunden mehr geleistet und daher auch nicht ausbezahlt wurden.

Aufgrund einer Klage betreffend die Berechnung der Höhe des Wochengeldes sprach der OGH im Wesentlichen aus, dass diese Zeiten, in denen keine regelmäßigen Überstunden geleistet wurden, für die Berechnung nicht heranzuziehen wären, sondern jene Zeiten, in denen die regelmäßigen Überstunden geleistet und ausbezahlt worden sind.

Dies bedeutet, dass entgegen der bisherigen praktizierten Vorgangsweise bei der Berechnung des Wochengeldes ab sofort bei neuen Anträgen regelmäßig geleistete Überstunden zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber hat dies bei der Meldung an die zuständige Krankenversicherung zu beachten.

Des Weiteren heißt dies, dass aufgrund der Verjährungsbestimmungen des ASVG Frauen, deren Wochengeldanspruchsbeginn noch nicht länger als 2 Jahre ab Abgabe eines Antrages auf Neuberechnung zurückliegt, rückwirkend eine Nachverrechnung verlangen können.

Es ist jedoch zu betonen, dass die zitierte Entscheidung des OGH von
regelmäßigen Überstunden spricht und daher keine eindeutige Aussage darüber getroffen werden kann, ob auch bei nur fallweisen geleisteten Überstunden diese Entscheidung greift.